Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

Stand: Januar 2019

1. Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungen als anerkannt. Anders lautenden Bedingungen unserer Besteller widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Auch Rechnungen oder von uns als verbindlich bezeichnete EDV-Ausdrucke gelten als schriftlich bestätigte Auftragsbestätigung.
Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zustande. Telefonische oder mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Mustern, Zeichnungen etc. geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen, mit den von ihm übergebenen Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

4. Leistungsbeschreibung

Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Kennzeichnungen, Spezifikationen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmale oder sonstige Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie Bestellmengen vor, soweit dies dem Besteller nicht unzumutbar ist. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. Broschüren, Produktinformationen, elektronischen Medien, Etiketten oder auf Materialstempel) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/ Einsatzzwecke entbinden den Besteller nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszwecks des Produktes zu testen. Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

5. Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Ein vereinbarter Kassaskonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungsdatum und ohne Abzug zu zahlen. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40 Euro berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Lieferung und Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Genannte Lieferfristen sind als annähernd zu verstehen und für den Verkäufer unverbindlich. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Verbindlich werden Liefertermine erst durch eine ausdrückliche als fix entsprechende schriftliche Erklärung durch den Verkäufer. Bei unverbindlicher Angabe eines Liefertermins oder Lieferfrist kommt der Verkäufer nach deren Ablauf erst durch eine mit einer angemessenen Nachfrist verbundenen Mahnung in Verzug.
  4. Sollte der Verkäufer im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. Streiks, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, usw.), auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen behindert sein, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen.
  5. Die zu liefernden Mengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kleinaufträgen oder Aufträgen die vom Standardprogramm abweichen, behalten wir uns die Berechnung einer Mindestmenge bzw. Minderkostenpauschale vor.
  6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. Auf Schadenersatz haften wir jedoch nur, soweit uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Die Rücknahmekosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zu verarbeiten oder zu vermischen der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Erzeugnis im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, es sei denn, wir widerrufen diese Ermächtigung. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Besteller ist auf unser erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung automatisch.

Der Besteller wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern.

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller nicht erlaubt. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

10. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress

  1. Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Weiterverarbeitung zunächst die Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben. Der Besteller hat uns bei Beanstandung unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben, insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Es ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten, wobei wir in jedem Falle über die beanstandete Ware nach unserem Ermessen frei verfügen können.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
  5. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Verlangen an uns zurückzugeben.
  6. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  7. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 4 entsprechend.
  8. Schadenersatz und Aufwendungsersatz kann nur nach Maßgabe von Ziffer 11 verlangt werden.

11. Haftung

  1. Wir haften für Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Bei Schäden resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  4. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
  5. Unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes sowie nach § 478, 479 BGB (Letztverkäuferregress) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  6. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

12. Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Der Besteller ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt.

HEINRICH HEIDEMANN GmbH & Co. KG
33775 Versmold

 

 

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